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Urheberrecht

1. Sind alle Fotografien rechtlich geschüzt?

Ja, Fotos jeglicher Art sind durch das Urheberrecht geschützt, ob Kunstfoto, Urlaubsfoto, alltägliche Familienfotos, Produktfotos oder Schnappschuss sind alle – sofern von Menschenhand gemacht – vom Urheberrecht geschützt.

Besonders kreative Fotos können als sogennnte Lichtbildewerke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt sein. Alle anderen sind Fotos sind als Lichtbilder nach § 72 UrhG vom Urheberrechtsschutz erfasst. Die Unterscheidung wirkt sich hauptsächlich auf die Schutzdauer aus – siehe hierzu Frage 2.

Achtung: Auch die Einzel(-stand-)bilder aus Filmen, Musik-Videos oder TV-Live-Sendungen sind als Lichtbilder geschützt.

 

2.  Wie lange sind Fotografien geschützt?

Das Schutzrecht für Lichtbilder erlischt bereits 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Lichbildwerke hingegen sind bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt.

 

3.  Gilt das Urheberrecht auch für Privatleute?

Ja. Das Urheberrecht gilt gleichermaßen für Privatleute und Gewerbetreibende. Daher kann auch die Verwendung eines fremden Fotos in einer privaten eBay-Auktion eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen.

 

4. Es war kein Copyright-Vermerk am Foto angebracht. Kann ich das Foto dann frei verwenden?

Nein. Auch wenn am Foto kein Copyright-Vermerk bzw. - wie es im deutschen Recht heißt - kein Urheberrechtsvermerk angebracht ist, bedeutet das keinesfalls, dass das Bild urheberrechtlich nicht geschützt und von jedermann frei verwendet werden darf. Denn anders als beispielsweise das Markenrecht muss das Urheberrecht an einem Werk weder eingetragen noch kenntlich gemacht werden. Der Urheberrecht entsteht automatisch mit der Vollendung des Werkes, also bei einem Foto unmittelbar nach Betätigen des Auslösers. Ein Foto ist also in jedem Falle vom Urheberrechtsgesetz erfasst, auch wenn nicht kenntlich gemacht ist, von wem es angefertigt wurde bzw. wem die Rechte daran gehören.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Beitrag: Was bringt ein Copyright-Vermerk?

 

5.  Darf ich ein fremdes Foto verändern und dann für meine Zwecke nutzen? Es ist doch dann ein „anderes“ Bild.

Nein, da im Urheberrecht ein generelles Veränderungsverbot gilt. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes dürfen nur mit Einwilligung  des Urhebers bzw. Rechteinhabers veröffentlicht werden. Nur wenn die Bearbeitung bzw. Umgestaltung des Originalbildes ein solches Ausmaß erreicht, dass die wesentlichen Merkmale des Originalfotos hinter denjenigen des neu geschaffen Bildes verblassen, handelt es sich um eine sogenannte “freie Bearbeitung.“ Aus der freien Benutzung entsteht ein  selbstständiges Werk, welches ohne Zustimmung des Rechteinhabers des Originalbildes verwendet werden darf. Die Frage, ob die Veränderung eines Bildes noch eine zustimmungspflichtige Bearbeitung oder bereits eine freie Bearbeitung darstellt ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Allerdings dürfte wohl die durchschnittliche Bearbeitung und Veränderung eines Fotos mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes regelmäßig nicht zu einer freien Benutzung führen.

 

Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/faq-bilder-urheberrecht.htm